Streitwert räumungsklage untermieter

1. Der Streitwert der auf §§ Abs. 2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. 2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter . Dass die Räu­mungs­klage sich (auch) gegen den Unter­mieter richtet, bedingt keine Ände­rung des Streit­werts (Senat OLGR , 74). Hieran gemessen beträgt der .
Auch bei Untermiete gilt § 41 GKG Der Streitwert für eine Räumungsklage gegen einen Untermieter richtet sich gem. § 41 Abs. 2 GKG. 1 Der Streitwert der auf §§ Abs.2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs.2 GKG, so dass . 2 Wenn eine gegen den Hauptmieter gerichtete Räumungsklage wegen angeblicher Untervermietung auf die Untermieter erweitert wird, ändert sich der Streitwert. 3 Mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde macht der Klägervertreter eine Addition der Streitwerte des gegen den Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten. 4 Der Streitwert einer auf §§ Abs. 2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Danach ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich. 5 Der Streitwert für eine Räumungsklage gegen einen Untermieter richtet sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach der Jahresmiete der betreffenden Räumlichkeiten und nicht nach der Wertfestsetzung für die Räumlichkeiten gem. § 6 ZPO. OLG Frankfurt, Beschl. v. – 2 W 61/11, AGS , = ZMR , = Info M , = MietRB , 6 Die Kosten einer Räumungsklage hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Um den Streitwert zu berechnen, wird die monatliche Kaltmiete mit 12 multipliziert, um die Jahreskaltmiete zu erhalten. 7 Der Streitwert der auf §§ Abs.2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs.2 GKG, so dass grundsätzlich auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins - und nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins -. 8 Zutreffend hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt ,00 € festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Danach findet eine Zusammenrechnung der Werte (nur) statt, wenn mehrere Streitgegenstände gegeben sind. 9 Streitwert: ,00 EUR § 41 Abs. 2 GKG gilt auch bei Räumungsklage des Vermieters gegen den Untermieter (OLG Düsseldorf, Grundeigentum , ). Dabei ist auf die zwischen dem Hauptvermieter und dem Hauptmieter vereinbarte Grundmiete abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NZM , ). 10
Verlangt der vermietende Eigentümer von einem Dritten die Herausgabe des Mietobjekts und beruft sich der Dritte auf einen Untermietvertrag mit dem zwischenzeitlich . Streitwert. Die Kosten einer Räumungsklage hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Um den Streitwert zu berechnen, wird die monatliche Kaltmiete mit 12 .