Streitwert räumungsklage untermieter
1. Der Streitwert der auf §§ Abs. 2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. 2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter . Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts (Senat OLGR , 74). Hieran gemessen beträgt der .
Auch bei Untermiete gilt § 41 GKG Der Streitwert für eine Räumungsklage gegen einen Untermieter richtet sich gem. § 41 Abs. 2 GKG.
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Der Streitwert der auf §§ Abs.2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs.2 GKG, so dass .
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Wenn eine gegen den Hauptmieter gerichtete Räumungsklage wegen angeblicher Untervermietung auf die Untermieter erweitert wird, ändert sich der Streitwert.
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Mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde macht der Klägervertreter eine Addition der Streitwerte des gegen den Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten.
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Der Streitwert einer auf §§ Abs. 2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Danach ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich.
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Der Streitwert für eine Räumungsklage gegen einen Untermieter richtet sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach der Jahresmiete der betreffenden Räumlichkeiten und nicht nach der Wertfestsetzung für die Räumlichkeiten gem. § 6 ZPO. OLG Frankfurt, Beschl. v. – 2 W 61/11, AGS , = ZMR , = Info M , = MietRB ,
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Die Kosten einer Räumungsklage hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Um den Streitwert zu berechnen, wird die monatliche Kaltmiete mit 12 multipliziert, um die Jahreskaltmiete zu erhalten.
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Der Streitwert der auf §§ Abs.2, BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs.2 GKG, so dass grundsätzlich auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins - und nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins -.
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Zutreffend hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt ,00 € festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Danach findet eine Zusammenrechnung der Werte (nur) statt, wenn mehrere Streitgegenstände gegeben sind.
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Streitwert: ,00 EUR § 41 Abs. 2 GKG gilt auch bei Räumungsklage des Vermieters gegen den Untermieter (OLG Düsseldorf, Grundeigentum , ). Dabei ist auf die zwischen dem Hauptvermieter und dem Hauptmieter vereinbarte Grundmiete abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NZM , ).
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Verlangt der vermietende Eigentümer von einem Dritten die Herausgabe des Mietobjekts und beruft sich der Dritte auf einen Untermietvertrag mit dem zwischenzeitlich . Streitwert. Die Kosten einer Räumungsklage hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Um den Streitwert zu berechnen, wird die monatliche Kaltmiete mit 12 .